§ 41 VwVG LSA - Versteigerung ungetrennter Früchte
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Gepfändete Früchte, die vom Boden nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.