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  • ab 16.05.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 LWO - Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3.1/3

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.

    § 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

  2. 2.

    § 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

  3. 3.

    § 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

  4. 4.

    § 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,

  5. 5.

    § 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.