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§ 19 LWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3.1/3

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(3) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht nach Absatz 2 Satz 3 abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.