§ 490 StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) tritt § 490 StPO am 1. November 2000 in Kraft.
1Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.die Bezeichnung der Datei,
- 2.die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
- 3.den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
- 4.die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.Prüffristen und Speicherungsdauer.
2Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.