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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 68 ThürBO - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Auf Antrag ist in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten an einer deutschen Hochschule nachweist und

  2. 2.

    nach dem in Nummer 1 genannten Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) Auf Antrag ist in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, soweit diese Studienanforderungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,

  2. 2.

    mit dem Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 die Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und

  3. 3.

    eine berufspraktische Tätigkeit nachweist, die den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.

Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie

  1. 1.

    diese berufspraktische Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

  2. 2.

    im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises ist, der die Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, und

  3. 3.

    keine wesentlichen Unterschiede zum Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 bestehen.

Antragstellende Personen nach den Sätzen 1 und 2 müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 ThürAIKG gilt entsprechend.

(4) Über die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Einer Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer vergleichbaren Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.