§ 49 BbgLWahlV - Wahlurnen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.