§ 100 HSG LSA - Hochschulbibliotheken
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement. 2Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund.
(2) 1Die Universitätsbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. 2Sie führt den Namen "Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt".