§ 100 HSG LSA - Wissenschaftliche Information und Medien
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium. Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit.
(2) Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement. Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund.
(3) Die Universitätsbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führt den Namen "Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt".