§ 13 FAG - Umlagekraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem das Aufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres nach § 26 Abs. 2 durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vorangegangene Jahr nach § 26 Abs. 3 geteilt wird.