§ 13 FAG - Umlagekraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 26 Abs. 3 mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 26 Abs. 2) des vorangegangenen Jahres vervielfältigt werden.