§ 3 AltölV - Grenzwerte
Bibliographie
- Titel
- Altölverordnung (AltölV)
- Amtliche Abkürzung
- AltölV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-17
(1) 1Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.