§ 3 AltölV - Grenzwerte
Bibliographie
- Titel
- Altölverordnung (AltölV)
- Amtliche Abkürzung
- AltölV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-17
1Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.