Altölverordnung (AltölV) *)

Bibliographie

Titel
Altölverordnung (AltölV) 
Amtliche Abkürzung
AltölV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-17

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Definitionen1a
Vorrang der Aufbereitung2
Grenzwerte3
Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote4
Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben5
Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung6
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen
Kennzeichnung der Gebinde7
Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher8
Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schifffahrt9
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten10
(weggefallen)11
(weggefallen)12
(weggefallen)13
(Inkrafttreten)14
Anlagen
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer SammelkategorieAnlage 1
Probenahme und Untersuchung von AltölAnlage 2
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)Anlage 3

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.