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§ 1a AltölV - Definitionen

Bibliographie

Titel
Altölverordnung (AltölV) 
Amtliche Abkürzung
AltölV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-17

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01Motorenöle
Sortengruppe 02Getriebeöle
Sortengruppe 03Hydrauliköle
Sortengruppe 04Turbinenöle
Sortengruppe 05Elektroisolieröle
Sortengruppe 06Kompressorenöle
Sortengruppe 07Maschinenöle
Sortengruppe 08Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09Prozessöle
Sortengruppe 10Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.