§ 23 FAG - Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für.
- 1.
den Straßenbau in Höhe von 50.000.000 DM und
- 2.
den allgemeinen Schulhausbau
- a)
im Jahr 2001 in Höhe von 50.000.000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2002 in Höhe von 60.000.000 DM,
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25.000.000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 15.000.000 DM; - b)
im Jahr 2002 in Höhe von 100.000.000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25.000.000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 25.000.000 DM.
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.