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  • ab 03.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 109b LBG - Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.