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  • ab 09.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 112 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, einer Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.