§ 20 WDRG - Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt; davon sollen vier Mitglieder Frauen sein. Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon soll ein Mitglied eine Frau sein. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnunggeben. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.