§ 23 WDRG - Sitzungen des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
(2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.