§ 20 WDRG - Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Maßgeblich für ihre Auswahl ist die Sachkunde in den Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats. Die sachverständigen Mitglieder müssen insgesamt Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsprüfung, der Personalwirtschaft, der Informations- oder Rundfunktechnologie sowie des Rechts aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den Mitgliedern muss eines über das Wirtschaftsprüferexamen und ein weiteres über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer gewählt werden.

(3) Der Rundfunkrat schreibt die Wahl gemäß Absatz 2 spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Während der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats verfügen. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben oder innerhalb der Bewerbungsfrist von einem Rundfunkratsmitglied vorgeschlagen worden sind.

(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen beziehungsweise zu entsenden. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen muss.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.

(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend.