§ 20 WDRG - Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer und muss jeweils
- 1.
ein Mitglied mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
- 2.
ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften,
- 3.
ein Mitglied mit Wirtschaftsprüfungsexamen,
- 4.
ein Mitglied mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,
- 5.
ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss und nachgewiesenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalwirtschaft,
- 6.
ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,
- 7.
ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts
gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1 müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten verfügen.
(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.
(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen beziehungsweise zu entsenden. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe einer Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von zwei Monaten für die gemäß Absatz 2 zu besetzenden Positionen. Die Ausschreibung muss unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen. Entsprechendes gilt auch im Falle des Ausbleibens von die vorgeschriebene Qualifikation nachweisenden Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Position im Verwaltungsrat.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.
(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend.