§ 5 SparkG - Liquidität

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

Die Sparkassen müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Soweit die hiernach notwendigen Mittel in Guthaben bestehen, sind diese in der Regel bei der zuständigen Girozentrale zu unterhalten. Die Satzung bestimmt das Nähere.