§ 5 SpkG - Zuständigkeit der Vertretung des Trägers
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die Vertretung des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Mitglieder, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes oder gemäß § 9 Abs. 3 angehören.
(2) Sie beschließt über
- 1.
die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden nach Anhörung des Verwaltungsrates,
- 2.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,
- 3.
die Zustimmung zur Bildung von Stammkapital nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sowie den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Einbeziehung von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach § 4 Abs. 6,
- 4.
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung eines Anteils von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten an die Sparkasse,
- 5.
die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung
- a)
der Mitglieder des Vorstandes und
- b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
- 6.
die Entlastung des Verwaltungsrates,
- 7.
die Stellungnahme zu einer vorgesehenen Schließung von Zweigstellen,
- 8.
die Genehmigung der Richtlinien der Geschäftspolitik nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,
- 9.
die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 6 Satz 2,
- 10.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 20, soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.