§ 1 BerlHG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.
(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Staatliche Universitäten sind die
Freie Universität Berlin,
Humboldt-Universität zu Berlin,
Technische Universität Berlin,
Universität der Künste Berlin.
Die Universität der Künste ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule. Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die
Hochschule für Musik "Hanns Eisler",
Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung,
Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch".
Staatliche Fachhochschulen sind die
Beuth-Hochschule für Technik Berlin,
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
"Alice-Salomon"-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin .
Die für die bisherige Hochschule der Künste geltenden Regelungen in diesem und in anderen Gesetzen, in Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten unverändert für die Universität der Künste Berlin.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" nichts anderes bestimmt.