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  • ab 15.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 ABKG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die "Architektenkammer Berlin".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Berlin.