§ 8 ABKG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die "Architektenkammer Berlin".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Berlin.