Art. 25 BayDSG - Sicherstellung des Datenschutzes, behördliche Datenschutzbeauftragte (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
(2) 1Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten oder nutzen, haben einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. 2Mehrere öffentliche Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten bestellen; bei Staatsbehörden kann die Bestellung auch durch eine höhere Behörde erfolgen.
(3) 1Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in dieser Eigenschaft der Leitung der öffentlichen Stelle oder deren ständigen Vertretung unmittelbar zu unterstellen; bei obersten Dienstbehörden können sie auch dem Ministerialdirektor (Amtschef), in Gemeinden einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied unterstellt werden. 2Sie sind in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte weisungsfrei. 3Sie können sich in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 4Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Sie sind im erforderlichen Umfang von der Erfüllung sonstiger dienstlicher Aufgaben freizustellen. 6Die Beschäftigten öffentlicher Stellen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an ihre behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden.
(4) 1Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der öffentlichen Stelle hinzuwirken. 2Sie können die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz erforderlichen Einsicht in Dateien und Akten der öffentlichen Stelle nehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; sie dürfen Akten mit personenbezogenen Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, Akten über die Sicherheitsüberprüfung und nicht in Dateien geführte Personalakten nur mit Einwilligung der Betroffenen einsehen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit über Personen verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, soweit sie nicht davon durch diese Personen befreit werden.