§ 21 HessHG - Verwendung von Tieren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.
(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.
(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.
(5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt.