§ 20 KWO - Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist. Der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Rücknahmeerklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.