§ 51 LWaldG - Jährlicher Betriebsplan
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Der jährliche Betriebsplan ist vom Forstamt unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
(2) Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluss ist innerhalb eines Monats dem Forstamt, bei körperschaftlichen Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind vom Forstamt jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.