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§ 60 LWaldG - Gleichstellung mit Gemeinschaftswald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter § 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.