§ 60 LWaldG - Gleichstellung mit Gemeinschaftswald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter § 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.