Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 61a LWaldG - Holzvermarktungsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Eine Holzvermarktungsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzenden oder deren Zusammenschlüssen zu dem ausschließlichen Zweck, die Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mitglieder wesentlich und nachhaltig zu verbessern.