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§ 2 AGBGB - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.