§ 1 AGBGB - Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmäkler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.