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§ 15 AGBGB - Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.

(2) Kündigt der Verpflichtete, so hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 14 zu zahlen.