§ 16 AGBGB - Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so kann der Berechtigte die Wohnung aufgeben. Statt einer Geldrente nach § 14 kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Wohnungsaufgabe entstanden ist. Für die Wohnung und die sonstigen ihm gebührenden Leistungen, die er infolge der Wohnungsaufgabe nicht mehr annehmen kann oder deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist, kann er eine laufende Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Hat der Berechtigte oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person zu der Störung des Zusammenlebens beigetragen, so findet § 254 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte eine Entschädigung für eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen verlangt, steht ihm mindestens der Betrag zu, den er im Falle des § 14 verlangen könnte.