§ 24 KWO M-V - Wahlbekanntmachung des Wahlleiters (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Bei der Wahl der Vertretung erlässt der Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen sind, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die Aufforderung muss ferner Hinweise enthalten:
- 1.bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 21 des Kommunalwahlgesetzes),
- 2.auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie über die Unzulässigkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen (§§ 20, 22 bis 24 des Kommunalwahlgesetzes).
(2) Bei der Wahl des Bürgermeisters gilt Absatz 1 unter Beachtung des § 62 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(3) In der Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 ist auch darauf hinzuweisen, dass Unionsbürger
- 1.nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
- 2.nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf Grund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen.