§ 27 KWO M-V - Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit. Er prüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärung und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt der Wahlleiter bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlages Mängel fest, verfährt er nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird dem Gemeindewahlleiter bekannt, dass ein für die Gemeindewahl vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen ist, so weist er den Gemeindewahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung für die Kreiswahl bekannt wird. Satz 1 gilt für die Wahl des Bürgermeisters, Satz 2 gilt für die Wahl des Landrates entsprechend.
(3) Geben in den Fällen, in denen keine übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, so ist die Erklärung der Vertrauensperson maßgeblich.