KWO M-V 2003,MV - Kommunalwahlordnung

Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlordnung - KWO M-V)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-5

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1 - 5

Vom 15. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 542)

Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86) (1)

Red. Anm.: Die Anlagen 1 bis 40 sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 von Seite 571 bis 665 wiedergegeben.

Auf Grund des § 77 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458) verordnet das Innenministerium:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Übertragung von Aufgaben auf das Amt2
Teil 2
Wahlorgane
Wahlleiter3
Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand5
Beweglicher Wahlvorstand6
Entschädigung für die Inhaber von Wahlämtern7
Teil 3
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Abschnitt 1
Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahlräume
Wahlbereiche8
Allgemeine Wahlbezirke9
Sonderwahlbezirke10
Unterrichtungspflichten11
Wahlräume12
Abschnitt 2
Wählerverzeichnis
Führung des Wählerverzeichnisses13
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis14
Benachrichtigung der Wahlberechtigten15
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis16
Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis17
Berichtigung des Wählerverzeichnisses18
Abschluss des Wählerverzeichnisses19
Abschnitt 3
Wahlscheine
Wahlscheinanträge20
Erteilung von Wahlscheinen21
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen22
Vermerk im Wählerverzeichnis23
Abschnitt 4
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
Wahlbekanntmachung des Wahlleiters24
Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung25
Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters26
Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln27
Ersatz ausgeschiedener Bewerber28
Zulassung der Wahlvorschläge29
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses30
Bekanntmachung der Wahlvorschläge31
Nachwahl32
Teilnahmeverzicht, Verlust der Wählbarkeit, Tod von Bewerbern, Neuwahl des Bürgermeisters, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt33
Stimmzettel und Wahlumschläge34
Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde35
Teil 4
Wahlhandlung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Wahlzeit36
Ausstattung des Wahlvorstandes37
Wahlzellen38
Wahlurne, Wahltische39
Eröffnung der Wahlhandlung40
Öffentlichkeit der Wahl41
Ordnung im Wahlraum42
Stimmabgabe43
Hilfeleistung bei der Stimmabgabe44
Stimmabgabe mit Wahlschein45
Schluss der Wahlhandlung46
Abschnitt 2
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken47
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten48
Briefwahl49
Briefwahlvorstand, Behandlung der Wahlbriefe50
Teil 5
Feststellung des Wahlergebnisses
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks51
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses52
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk53
Zählung der Wähler54
Zählung der Stimmen55
Zähllisten56
Bekanntgabe des Wahlergebnisses57
Schnellmeldungen für die Wahl der Vertretung58
Schnellmeldungen für die Wahl des Bürgermeisters59
Wahlniederschrift60
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen61
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertretung in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet 62
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters im Wahlgebiet63
Gesamtergebnis der regelmäßigen Wahlen64
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl65
Teil 6
Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl
Wiederholungswahl66
Wahl aus besonderem Anlass67
Ergänzungswahl68
Teil 7
Nachrücken und Ausscheiden von Ersatzpersonen
Nachrücken69
Teil 8
Schlussvorschriften
Bekanntmachungen70
Zustellungen71
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken72
Hilfskräfte73
Sicherung der Wahlunterlagen74
Vernichtung von Wahlunterlagen75
Mitwirkung des Landeswahlausschusses76
Zusammenlegung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen und Abstimmungen77
Anlagen78
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten79

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86)

§§ 1 - 2, Teil l - Allgemeines

§ 1 KWO M-V - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-5

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Kommunalwahlordnung gilt für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der Kreistage sowie der Bürgermeister und der Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die Wahlen der Landräte gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wahlen der Bürgermeister entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften, die sich ausschließlich auf die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister beziehen, nicht anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).

§ 2 KWO M-V - Übertragung von Aufgaben auf das Amt (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-5

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 15 des Kommunalwahlgesetzes muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden. Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1 Abs. 1 (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen.

(2) Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).

§§ 3 - 7, Teil 2 - Wahlorgane