§ 23 KWO M-V - Vermerk im Wählerverzeichnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Hat ein Wahlberechtigter nach § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes einen Wahlschein erhalten, so wird in dem Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindewahlbehörde nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
(2) Ist das Wählerverzeichnis bereits abgeschlossen, so ist dem Wahlvorsteher bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand der Vermerk nach Absatz 1 eingetragen worden ist.