§ 92 GO LT - Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Ausschüsse können mit der Behandlung besonderer Fragen Arbeitsgruppen beauftragen. Dies ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt ein Ausschuss, eine Informationsreise durchzuführen, hat die oder der Vorsitzende des Ausschusses die vorherige Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten herbeizuführen.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen.