Art. 2 HBG 2017/2018 - Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2017/2018
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:17A
Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit."
- 2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- "d)
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,".
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 7 werden die Wörter "und der Sicherung des Landesvermögens" durch die Wörter "im Rahmen der Behördenunterbringung" ersetzt.
- bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden."
- c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. Dezember 2020 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen."