§ 58 PostG - Missbrauchsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein. Sie teilt dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.
(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens. Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
(4) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren nach Absatz 2 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.