§ 45 LDG M-V - Senat für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende des Senates für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,
- 2.bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder des Rechtsmittels,
- 3.bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 4.über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er an Stelle des Vorsitzenden.