§ 44 LDG M-V - Kammer für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken nur Berufsrichter mit.
(2) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen in Verfahren
- 1.
der Disziplinarklage,
- 2.
der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 11 (Zurückstufung) verhängt wurde,
- 3.
über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 63).
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
- 2.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder eines Rechtsmittels,
- 3.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 4.
über die Kosten.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Disziplinarkammer entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.