§ 34 LDG M-V - Einstellungsverfügung; Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
- 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.
(2) Das Disziplinarverfahren ist beendet, wenn
- 1.
der Beamte verstorben ist,
- 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit beendet ist und der Beamte nicht in den Ruhestand tritt sowie
- 3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten sind.
Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen der Nummern 2 und 3 dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.
(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.