Anlage LDG M-V - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(zu § 77)
Nummer | Gebührentatbestand | Betrag oder Satz der Gebühr | |||
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Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. | |||||
Abschnitt 1 Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung in erster Instanz | |||||
10 | Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | 360 Euro | |||
- | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder | ||||
- | Aberkennung des Ruhegehaltes | ||||
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | |||||
11 | - | Zurückstufung: | 240 Euro | ||
12 | - | Kürzung der Dienstbezüge: | 180 Euro | ||
13 | - | Kürzung des Ruhegehaltes: | 180 Euro | ||
14 | - | Geldbuße: | 120 Euro | ||
15 | - | Verweis: | 60 Euro | ||
16 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur die Kostengrundentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird: | 60 Euro | |||
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Einstellungsverfügung, wenn damit eine Missbilligung ausgesprochen oder soweit in der Einstellungsverfügung gleichwohl das Vorliegen eines Dienstpflichtverstoßes festgestellt wurde: | 60 Euro | |||
18 | Verfahren über die Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten): | 60 Euro | |||
19 | Beendigung des gesamten Verfahren durch | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung | ||||
oder | |||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder | ||||
3. | Beschluss des Gerichts nach § 55 Absatz 3 Satz 3 | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | |||||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird: | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Berufung zugelassen wird. | |||||
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen: | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
23 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 der Gebühr nach Nummer 20 | |||
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | |||||
24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 23 nicht erfüllt ist, durch | 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 3 Revision | |||||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen: | 2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
31 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 | |||
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | |||||
32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 31 nicht erfüllt ist, durch | 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 | |||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 4 Besondere Verfahren | |||||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (§ 63): | 180 Euro | |||
41 | Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 76 Absatz 2 (Entschädigung): | 60 Euro | |||
42 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 41 | |||
1. | Zurücknahme des Antrags oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 5 Beschwerde | |||||
50 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen (§ 63): | 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 | |||
51 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59: | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
52 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. | |||||
53 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
1. | Zurücknahme des Antrags oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
54 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 50 Euro | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. | |||||
Anmerkung: Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sind Tätigkeiten der Gerichte im Zusammenhang mit | |||||
- | § 27 Vernehmung von Zeugen und Sachverständige, | ||||
- | § 28 Herausgabe von Unterlagen, | ||||
- | § 29 Beschlagnahme und Durchsuchungen, | ||||
- | § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | ||||
gerichtsgebührenfrei. |