§ 14 PersVG LSA - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und
- 1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
- 2.
seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.