§ 14 PersVG LSA - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
- 2.seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.