§ 16 PersVG LSA - Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus | einem Mitglied |
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21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus | drei Mitgliedern |
51 bis 150 Beschäftigten aus | fünf Mitgliedern |
151 bis 300 Beschäftigten aus | sieben Mitgliedern |
301 bis 600 Beschäftigten aus | neun Mitgliedern |
601 bis 1 000 Beschäftigten aus | elf Mitgliedern |
1 001 und mehr Beschäftigten aus | 13 Mitgliedern. |