§ 8 LMBVV - Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
- Amtliche Abkürzung
- LMBVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-44-23
(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
- 1.
derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- 2.
der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.